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Die ärztlich attestierte posttraumatische Belastungsstörung eines Kriminalbeamten (Kläger) infolge seiner Tätigkeit als verdeckter Ermittler kann nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.
Der Kläger arbeitete jahrelang als verdeckter Ermittler im Rahmen der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und sonstiger organisierter Kriminalität. Von diesen Aufgaben wurde er entbunden, nachdem er den damit verbunden Belastungen nicht mehr gewachsen war. Ärztlicherseits wurde ihm eine posttraumatische Belastungsstörung infolge der Belastungen durch die besagte Tätigkeit attestiert. Seinen Antrag, seine gesundheitliche Schädigung als Dienstunfall anzuerkennen, lehnte der Dienstherr ab.
Die Richter der 7. Kammer haben diese Entscheidung bestätigt. Dienstunfall sei ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sei. Der Gesundheitsschaden des Klägers beruhe nicht auf einem solchen bestimmten Ereignis. Als Dienstunfall gelte daneben zwar auch, wenn ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt sei, im Dienst an einer solchen Krankheit erkranke. Zu den diesbezüglichen, gesetzlich abschließend aufgezählten Krankheiten gehöre die des Klägers jedoch nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Mainz vom 01.04.2008
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Dokument-Nr. 5836
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