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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Beamtin die Vergütung für eine Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule, die oberhalb der Vergütungshöchstgrenze liegt, an die Landeskasse abführen muss. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht besteht nur, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens steht im Dienst des beklagten Landes. Seit mehreren Jahren übt sie eine genehmigte
Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, eine Ausnahme von der
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass das beklagte Land den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert habe. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 21908
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