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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 13.11.2015
5 K 717/15.KO -

Beamtin muss Neben­tätig­keits­vergütung oberhalb der Vergütungs­höchst­grenze an Landeskasse abführen

Tätigkeit als Hochschuldozentin stellt keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn dar, die Ausnahme von der Ablieferungspflicht begründet

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass eine Beamtin die Vergütung für eine Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule, die oberhalb der Vergütungs­höchst­grenze liegt, an die Landeskasse abführen muss. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht besteht nur, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens steht im Dienst des beklagten Landes. Seit mehreren Jahren übt sie eine genehmigte Nebentätigkeit als Dozentin an einer Hochschule des Landes im Fachbereich Sozialwissenschaften aus. Nachdem sie mitgeteilt hatte, sie habe im Jahr 2012 aus ihrer Nebentätigkeit eine Vergütung in Höhe von 6.122,16 Euro erhalten, forderte der Beklagte sie auf, davon einen Betrag in Höhe von 1.729,16 Euro an die Landeskasse abzuführen. Nach Abzug der anerkannten Aufwendungen übersteige die Nebentätigkeitsvergütung in dieser Höhe die jährliche Vergütungshöchstgrenze von 4.300 Euro. Eine Ausnahme sei nicht möglich, weil ihre Tätigkeit an der Hochschule nicht ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene.

Klägerin hält Ablieferungspflicht in ihrem Fall für unzulässig

Dagegen hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben. Sie ist der Meinung, eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht liege vor, weil allein sechs Studierende ihrer Lehrveranstaltung in den vergangenen Jahren bei einem Landgericht im Bereich der Bewährungshilfe eingestellt worden seien. Eine Aus- und Fortbildung von Nachwuchs des Dienstherrn liege damit vor.

Voraussetzungen für Ausnahme von der Ablieferungspflicht nicht gegeben

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass das beklagte Land den genannten Betrag zu Recht zurückgefordert habe. Insbesondere könne die Klägerin sich nicht auf eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht berufen. Denn ihre Tätigkeit als Dozentin an der Hochschule stelle keine Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Ausnahmeregelung dar. Diese sei wegen ihres Charakters als Ausnahmebestimmung grundsätzlich eng auszulegen. Auch habe der Verordnungsgeber bereits im Rahmen einer Gesetzesänderung im Jahr 1986 die bis dahin geltende generelle Privilegierung der akademischen Lehrtätigkeit aufgegeben. Eine Ausnahme von der Ablieferungspflicht komme daher nur noch in Betracht, wenn die Lehrtätigkeit ausschließlich der Ausbildung des Nachwuchses des Dienstherrn diene. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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