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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einem Schulleiter die Bewilligung auf eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Sabbatjahrmodell verweigert werden kann, wenn dienstliche Belange - wie zum Beispiel eine dann nicht mögliche ordnungsgemäße Leitung und Führung der Schule - der Freistellung entgegenstehen.
Der im Statusamt eines Rektors stehende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls übt die Funktion des Schulleiters einer
Mit seiner dagegen erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Die gesetzlichen Vorschriften zur
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Koblenz ohne Erfolg. Zwar könne grundsätzlich auch Schulleitern eine
Im konkreten Fall hat das Gericht das Vorliegen von Ausnahmegründen zu Gunsten des Klägers verneint. Eine adäquate Vertretung über einen Zeitraum von einem Jahr sei nicht möglich, ohne dass es in der Regel schon aus zeitlichen Gründen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Einbußen in der Qualität der Aufgabenerfüllung komme. Dies gelte auch im Hinblick auf die erklärte Bereitschaft der dienstältesten Kollegin, die Vertretung des Klägers zu übernehmen und den Umstand, dass es sich um eine kleine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 20343
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