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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass einem Justizvollzugsbeamten wegen erheblicher Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung die Führung der Dienstgeschäfte untersagt werden darf.
Im zugrunde liegenden Fall untersagte das beklagte Land im April 2015 dem klagenden Justizvollzugsbeamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte. Der Kläger habe unter anderem Mobiltelefone in die
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Justizvollzugsbeamte dagegen Klage erhoben. Das Einbringen der Mobiltelefone rechtfertige nicht die getroffene Maßnahme. Er habe dies aus Gutmütigkeit nach langem Drängen eines Insassen ohne jede Gegenleistung getan. Außerdem habe er sich privat in einer belastenden Lebenssituation befunden. Der nur geringfügigen Verfehlung stehe überdies eine beanstandungsfreie Dienstzeit von 25 Jahren gegenüber.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass der Kläger durch das Einbringen der Mobiltelefone wiederholt gegen Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstoßen habe. Nach den einschlägigen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Justizvollzug sei es den Bediensteten unter anderem ausdrücklich verboten, Sachen an Gefangene auszuhändigen. Durch die Weitergabe der Mobiltelefone an Inhaftierte habe er ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er habe auch die Gesundheit und das Leben seiner Kollegen und anderer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 21830
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