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Das Verwaltungsgericht Trier hat einen ehemaligen Justizvollzugsbeamten der JVA Trier dazu verurteilt, an das klagende Land Rheinland-Pfalz Schadensersatz in Höhe € von 20.122,55 nebst Zinsen zu zahlen sowie 40 Prozent aller Aufwendungen zu erstatten, die das Land für einen ehemaligen Kollegen des Verurteilten seit Klageerhebung erbracht hat und in Zukunft zu erbringen haben wird.
Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzte Beamte am 30. Dezember 2000 durch die nicht hinreichende körperliche Untersuchung des Gefangenen Muhamed Agovic vor dem Hofgang die ihm aufgrund dienstlicher Anordnung obliegenden Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Am besagten Tage gelang es dem seinerzeit in Trier in Untersuchungshaft einsitzenden Gefangenen bei seiner Führung zum Hofgang eine Schusswaffe mit Munition, einen Bolzenschneider sowie einen Fäustel unter seinem Parka am Körper tragend mit sich zu führen. Dem Beklagten hatte an diesem Tag die Untersuchung des Gefangenen durch Abtasten und Absonden oblegen. Als der Beklagte und sein ehemaliger Kollege den Gefangenen gegen 15.30 Uhr vom Einzelhofgang abholten, gelang es diesem, sich von seinen Fesseln zu befreien und in Höhe des Haftraums die Pistole gegen die hinter ihm gehenden Beamten zu richten. Mit dem Haftraumschlüssel des Beklagten befreite der Gefangene Agovic den Mitgefangenen Faih Cimberti, wobei sich ein Schuss löste. Nach Durchtrennung der Flachgitter gelang den beiden Gefangenen die Flucht. Der Beklagte und sein ehemaliger Kollege erlitten aufgrund dieses Vorfalls eine posttraumatische Belastungsstörung, welche als Dienstunfall anerkannt wurde. In der Folge verurteilte das Oberlandesgericht Koblenz das Land Rheinland-Pfalz u.a. zu Schmerzensgeldzahlung an die Beamten in Höhe von 8.000,00 bzw. 10.000,00 €.
Das Land erhob daraufhin Klage auf Schadensersatz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Trier, wobei es zur Begründung geltend machte, der ehemalige Vollzugsbeamte habe am Fluchttag seine Dienstpflichten vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verletzt, weil er den Gefangenen entgegen der Dienstanweisung nicht ordnungsgemäß durchsucht habe. Nach umfangreicher Zeugeneinvernahme schlossen sich die Richter der 1. Kammer dieser Auffassung an und führten zur Urteilsbegründung aus, der ehemalige Justizvollzugsbedienstete habe durch die nicht hinreichende körperliche Untersuchung einschließlich Absondung des Gefangenen Agovic grob fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstoßen, so dass er nach § 86 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes in Höhe von 40 Prozent zum Ersatz des Schadens verpflichtet sei, der dem Land durch die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem ehemaligen Kollegen des Beamten entstanden sei und noch entstehen werde. Da es sich bei der Untersuchung des Gefangenen, dessen Gefährlichkeit und Fluchtwille bekannt gewesen sei, um eine Kardinalpflicht des Beamten gehandelt habe, sei ihm ein besonders schwerer Pflichtverstoß vorzuwerfen. 60 Prozent des entstandenen bzw. noch entstehenden Schadens verblieben unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens beim Land. Dieses müsse sich das Verhalten einer ehemaligen Justizvollzugsbeamtin zurechnen lassen, die sowohl die Schusswaffe als auch die Fluchtwerkzeuge im Dezember 2000 ins Gefängnis verbracht habe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/07 des VG Trier vom 25.04.2007
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