wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 03.11.2017
5 K 344/17.KO -

Zwangsstilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer rechtens

Zulassungsbehörde darf bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer Fahrzeug von Amts wegen abmelden

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Zwangsstilllegung eines Kraftfahrzeugs wegen nicht gezahlter Kraftfahrzeugsteuer zulässig ist.

Im zugrunde liegenden Verfahren erhielt die Beklagte im Juni 2016 vom Hauptzollamt die Mitteilung, dass der Kläger die Kraftfahrzeugsteuer für das Jahr 2016 nicht gezahlt habe. Die Vollstreckung sei erfolglos geblieben bzw. lasse keinen Erfolg erwarten. Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid auf, innerhalb einer Woche nach Bestandskraft des Bescheides die Zulassungsbescheinigung Teil I und die Kennzeichenschilder seines Fahrzeugs zur Entstempelung vorzulegen. Dies sei nur dann entbehrlich, wenn er binnen der genannten Frist die Zahlung der offenen Steuer belege.

Kläger hält Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs für rechtswidrig

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch dagegen Klage. Er macht geltend, dass die Zwangsstilllegung seines Kraftfahrzeugs schon deshalb rechtswidrig sei, weil die behaupteten Steuerschulden nicht bestünden. Das Hauptzollamt habe von ihm geleistete Zahlungen nicht ordnungsgemäß verbucht.

Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs rechtlich nicht zu beanstanden

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden sei. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Koblenz_5-K-34417KO_Zwangsstilllegung-eines-Kraftfahrzeugs-wegen-nicht-gezahlter-Kraftfahrzeugsteuer-rechtens~N25169

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 25169 Dokument-Nr. 25169

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.