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Der bloße Wunsch, einen anderen Namen zu tragen, rechtfertigt eine Namensänderung nicht. Hierfür bedarf es wichtiger Gründe, die das Interesse der Allgemeinheit an der Beibehaltung des Namens überwiegen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der volljährige Kläger trägt von Geburt an den Familiennamen seiner Mutter. Seine Eltern waren nicht verheiratet und hatten aufgrund des Umstandes, dass die Mutter aus ihrer früheren Ehe einen weiteren Sohn mit in die Beziehung brachte, entschieden, dass auch der Kläger den aus der früheren Ehe der Mutter resultierenden Familiennamen tragen sollte. Der Kläger begehrte mit seiner Volljährigkeit eine Änderung seines Familiennamens in den seines Vaters. Es sei ihm unzumutbar, den Namen eines – für ihn – fremden Mannes, nämlich den des verstorbenen ersten Ehemannes seiner Mutter, zu tragen. Seine Eltern hätten von Anfang an vorgehabt, ihm die endgültige Wahl seines Familiennamens mit seiner Volljährigkeit zu überlassen. Dieser Antrag wurde vom Beklagten mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe keinen wichtigen Grund für eine
Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 23/09 des VG Koblenz vom 14.05.09
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Dokument-Nr. 7866
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