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Wer im Zentralen Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, kann eine Änderung seines Namens nicht beanspruchen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Berlin die Klage einer Klägerin abgewiesen, die aus religiösen Gründen eine Änderung ihres Vornamens begehrt hatte.
Im hiesigen Rechtsstreit hatte sich die Klägerin mit dem Vornamen "Christel" darauf berufen, der eindeutig christlich geprägte Name widerspreche ihrer Glaubensüberzeugung als Zen-Buddhistin. Statt dieses Namens wolle sie nunmehr einen ihrem Glauben entsprechenden Vornamen führen. Das zuständige Bezirksamt hatte das Begehren abgelehnt, zugleich aber angeboten, dass die Klägerin den Wunschnamen zusätzlich führen dürfe. Darauf wollte sich die Klägerin nicht einlassen und erhob Klage.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Nach dem Namensänderungsgesetz dürfe der Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertige. Dies sei der Fall, wenn die Abwägung aller für und gegen die
Zwar sei nachvollziehbar, dass sich die Klägerin in ihrer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ ra-online
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Dokument-Nr. 10754
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