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Ein Hundehalter hat auch dann keinen Anspruch auf Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes, wenn das Tier zwar so vor dem Tierheim bewahrt würde, die Ursache für das Verbringen ins Tierheim jedoch in der eigenen Verantwortlichkeit des Halters liegt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Ehemann der Klägerin beantragte vergeblich die Erlaubnis zum Halten eines Staffordshire-Bullterrier-Mischlings, der ihm nach eigenen Angaben von einem Bekannten aus Russland mitgebracht worden war. Das Tier wurde daraufhin in einem Tierheim untergebracht. Kurze Zeit darauf beantragte die Klägerin selbst eine Erlaubnis zum Halten des Tieres und führte zur Begründung aus, sie wolle den Hund aus dem Tierheim holen. Nachdem der Antrag abgelehnt worden und das Widerspruchsverfahren ebenfalls ohne Erfolg geblieben war, verfolgte die Klägerin ihr Ziel mit einer Klage zum Verwaltungsgericht Koblenz weiter. Diese blieb ebenfalls ohne Erfolg.
Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes, so die Richter, setze nach dem Gesetzeswortlaut ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Tieres voraus. Eine Erteilung der Erlaubnis komme nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien zwar auch Belange des Tierschutzes für die Frage des berechtigten Interesses relevant. Ein solches sei daher regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/08 des VG Koblenz vom 15.09.2008
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Dokument-Nr. 6681
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