wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23.04.2008
5 K 1802/07.KO -

Sichergestellte Gegenstände müssen nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht unbedingt herausgegeben werden

Polizei fand bei Hausdurchsuchung unzählige originalverpackte Kosmetikartikel

Sichergestellte Gegenstände müssen bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nicht in jedem Fall wieder herausgegeben werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Bei einer Hausdurchsuchung wurden in der Wohnung der Klägerin unzählige originalverpackte Kosmetikartikel, u.a. 51 Lippenstifte und 44 Nagellackfläschchen, gefunden. Die Polizeibeamten stellten diese Artikel in der Annahme sicher, es handele sich um Diebesgut. Nach Einstellung des diesbezüglichen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens verlangte die Klägerin die Herausgabe der Kosmetika. Dies lehnte das Polizeipräsidium Koblenz ab. Hiermit war die Klägerin nicht einverstanden und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, die ohne Erfolg blieb.

Fortdauernde Sicherstellung zum Schutz des Eigentümers gerechtfertigt

Die fortdauernde Sicherstellung der Kosmetikartikel, so das Gericht, sei rechtmäßig. Sie diene dem Schutz des Eigentümers. Die Klägerin sei zwar bei der Beschlagnahme im Besitz der Kosmetika gewesen und zu Gunsten des Besitzers einer Sache spreche die Vermutung, dass er auch Eigentümer sei. Diese Vermutung sei vorliegend jedoch durch eine Reihe von Indizien widerlegt. Angesichts der Vielzahl der originalverpackten Artikel, deren hohen Wertes von etwa 1.800,-- €, der finanziellen Situation der Klägerin und der widersprüchlichen Angaben im Verfahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin Eigentümerin der sichergestellten Sachen gewesen sei. Zudem habe sie auch nicht durch die Vorlage von Kassenbons den rechtmäßigen Erwerb der Kosmetika nachweisen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/08 des VG Koblenz vom 13.05.2008

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Koblenz_5-K-180207KO_Sichergestellte-Gegenstaende-muessen-nach-Abschluss-des-Ermittlungsverfahrens-nicht-unbedingt-herausgegeben-werden.news6046.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 6046 Dokument-Nr. 6046

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.