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Teilt ein Fahrzeughalter mit, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, und macht er im Übrigen von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Vielmehr muss die Behörde zunächst die Söhne des Halters befragen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde mit dem Kraftrad des Klägers am 13. Juli 2018 innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 33 km/h überschritten. Auf den in der Verwaltungsakte befindlichen Radarfotos ist das Gesicht des Fahrers aufgrund des Motorradhelms nicht zu erkennen. In dem sich anschließenden Bußgeldverfahren teilte der Kläger der Bußgeldstelle mit, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sei, vielmehr habe einer seiner beiden Söhne das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren; im Übrigen mache er von seinem
Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage und trug im Wesentlichen vor, dass der Beklagte nicht alle angemessenen und zumutbaren Aufklärungsmaßnahmen ergriffen habe. Er habe sich nicht lediglich auf sein
Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und gab der Klage statt. Zwar könne eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28232
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