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Das Verwaltungsgerichts Koblenz hat entschieden, dass Inhaber alter Lkw-Führerscheine (früher: Klasse 2) im Hinblick auf die zu erreichende Sehschärfe Bestandsschutz genießen.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit war dem Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis (seit 1991) diese auf die neue Führerscheinklasse C/CE umgeschrieben und zuletzt bis zum 3. April 2011 befristet worden. Im September 2014 beantragte er erneut die Erteilung der in Rede stehenden Fahrerlaubnis. Dem Antrag war eine augenärztliche Bescheinigung beigefügt, nach der die Anforderungen nach den diesbezüglichen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung mit Sehhilfe erreicht würden. Den Antrag lehnte die Führerscheinstelle mit der Begründung ab, dass er die zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen erforderliche Sehschärfe nicht erreicht habe. Er könne sich auch nicht auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Altinhaberregelung berufen, bei der andere Sehschärfengrenzwerte gelten würden, da diese nur für Inhaber einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch gültigen, vor 1999 erteilten Fahrerlaubnis gelte, während seine Fahrerlaubnis der Klasse C und CE durch die Befristung vom 3. April 2011 erloschen sei. Die Altinhaberregelung könne nur angewendet werden, wenn die Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden sei und seitdem ohne Unterbrechung bestanden habe.
Das Verwaltungsgericht Koblenz folgte dieser Rechtsauffassung nicht. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE müsse im vorliegenden Fall erteilt werden, auch wenn der entsprechende Antrag erst mehr als zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer am 3. April 2011 gestellt worden sei. Dies ergebe sich aus rechtssystematischen Überlegungen und trage dem Umstand Rechnung, dass der Betroffene mit der Fahrerlaubnis der (alten) Klasse 2 einen Besitzstand erworben habe. Deshalb beurteilten sich die Anforderungen an eine Verlängerung/Neuausstellung nach den Voraussetzungen der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Verkehrssicherheit werde hinreichend durch die – von dem Betroffenen nachgewiesene – Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, in derartigen Fällen zwischen einer Antragstellung noch während der Geltungsdauer oder nach abgelaufener Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu unterscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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