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Ein Fahrzeughalter kann einer Fahrtenbuchauflage nicht entgegenhalten, dass er bezüglich der Benennung des Fahrzeugführers ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde mit dem Fahrzeug einer Frau aus Mainz (Antragstellerin) auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h überschritten, was zum Eintrag von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt. Den Fahrer konnte die Polizei aufgrund unterbliebener Mitwirkung der Antragstellerin nicht ermitteln.
Nachdem ihr die Stadt Mainz unter Anordnung des Sofortvollzugs aufgegeben hatte, ein
Die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz haben den Antrag abgelehnt. Der mit einem Punkt bewertete Verkehrsverstoß und die Tatsache, dass die Polizei den Fahrzeugführer nicht habe ermitteln können, rechtfertigten die Fahrtenbuchauflage. Ein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
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