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Die DB Netz AG muss die Instandhaltungskosten für eine Brücke über eine Eisenbahnstrecke, deren Standsicherheit massiv gefährdet ist, übernehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Am Bahnhof von Dausenau führt eine Brücke über die Eisenbahnstrecke Wetzlar Koblenz. Bezüglich des Zustands der Brücke fanden durch die Bahn regelmäßig Überprüfungen statt, die letzte vor der Bahnprivatisierung im Dezember 1992. Nach der Privatisierung der Bahn wurden die diesbezüglichen Unterlagen der Ortsgemeinde Dausenau übergeben, die zum 1. Januar 1994 Trägerin der Baulast der Brücke geworden war. Ein in der Folgezeit eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass sich die Brücke nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinde. Da die Bahn und die Kommune sich über die durchzuführenden Maßnahmen bzw. deren Kostentragung nicht einigen konnten, fanden im Auftrag der Bahn im März 2006 Bausubstanzerkundungen statt. Es wurden 46 Einzelschäden festgestellt. Der beauftragte Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die Betriebssicherheit der Bahn und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet seien und eine solche
Die Ortsgemeinde, so die Richter, habe Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Summe. Er finde seine Grundlage in den Vorschriften des Eisenbahnkreuzungsgesetzes. Aus diesen folge, dass eine Kommune einen Anspruch auf Erstattung zweckgebundener Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen an einer Eisenbahnbrücke habe. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass seit 1931 in zunehmendem Maße an der Dausenauer Brücke Mängel festgestellt worden seien, die nicht beseitigt worden seien. Ferner habe der Brückenkontrolleur im Dezember 1992 nach der letzten Regeluntersuchung ausgeführt, es sei zu erwarten, dass sich die festgestellten Schäden bis zur nächsten Regelbegutachtung wesentlich vergrößern. Zudem hätten die eingeschalteten Sachverständigen nach dem Übergang der Baulast auf die Ortsgemeinde immer wieder eine Vielzahl von Schäden dokumentiert. Angesichts aller Umstände sei die Kammer davon überzeugt, dass zum maßgebenden Zeitpunkt der Erhaltungszustand der Brücke am 1. Januar 1994 nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Da die Forderung der Ortsgemeinde weder durch vertragliche Vereinbarung erloschen noch verjährt sei, müsse die DB Netz AG zahlen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2009
Quelle: ra-online, VG Koblenz
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Dokument-Nr. 8479
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