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Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat zu Recht einem Teil der Schienennetz-Benutzungsbestimmungen der DB Netz AG widersprochen und ihre Änderung verlangt. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Fall, die DB Netz AG, betreibt das Schienennetz der ehemaligen Deutschen Bundesbahn sowie der vormaligen Reichsbahn. Sie ist nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, Eisenbahnverkehrsunternehmen die Schienenwege zur Nutzung bereitzustellen und ihnen die diskriminierungsfreie Benutzung ihrer Schienenwege zu gewähren. Hierfür muss sie Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) mit einem vorgeschriebenen Mindestinhalt aufstellen, die Bestandteil der privatrechtlichen Nutzungsverträge werden, die die DB Netz AG mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt. Vor der Veröffentlichung der Schienennetz- Benutzungsbestimmungen hat sie das Klauselwerk der
Den von der Klägerin vorgelegten Schienennetz-Benutzungsbestimmungen 2008 widersprach die
Aufgrund von beiden Seiten eingelegter Revisionen hatte das Bundesverwaltungsgericht nur noch über 13 von der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12356
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