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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 01.09.2022
3 L 784/22.KO -

Ärztin durfte Verschreibung von Betäubungsmitteln untersagt werden

Beschränkung des Verbots auf die Substitutions­therapie ist bei fehlender Einsicht nicht erforderlich

Einer Ärztin, die im erheblichen Maße gegen die betäubungsmittel­rechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sogenannten "Take-Home-Verschreibungen" verstoßen hatte, durfte untersagt werden, zukünftig am Betäubungsmittel­verkehr teilzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Eilverfahren.

Die Antragstellerin, eine Ärztin, die im Rahmen von Substitutionstherapien über sechs Jahre in mindestens 138 Fällen Patienten Betäubungsmittel für die eigenverantwortliche Einnahme zu Hause verschrieben hatte, wandte sich gegen die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verfügte einschränkungslose Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.

Selbst- oder Fremdgefährdung muss so weit wie möglich ausgeschlossen werden

Diese Verfügung begründete die Behörde damit, dass die Antragstellerin über viele Jahre "Take-Home-Verschreibungen" vorgenommen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Nach den dafür geltenden Regelwerken müssten Ärzte in ihrer Entscheidung einstellen, ob die Risiken einer Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere für gegebenenfalls im Haushalt mit lebende Kinder, so weit wie möglich ausgeschlossen seien und der Patient stabil keine weiteren Substanzen konsumiere, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung führen könnten. Diese Voraussetzungen seien in einer Vielzahl von Fällen nicht gegeben gewesen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung wandte sich die Antragstellerin mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Koblenz. Dieser hatte keinen Erfolg.

Junge starb bei Party an Überdosis des Substitutionsmittels

Durch das Verhalten der Antragstellerin bestehe eine dringende Gefahr für die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs, da sie in erheblichem Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von sogenannten "Take-Home-Verschreibungen" verstoßen habe, so die Koblenzer Richter. So hätten der Antragstellerin Informationen vorgelegen, wonach bei einer Feier in der Wohnung einer Patientin ein Bekannter ihres Sohnes infolge einer Überdosis an einem von der Antragstellerin verschriebenen Substitutionsmittel verstorben sei.

Untersagung an Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr auch nicht unverhältnismäßig

Bei weiteren Patienten seien Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen, dass sie neben dem Substitutionsmittel weitere Betäubungsmittel konsumierten. Trotzdem habe die Antragstellerin weiter Verschreibungen vorgenommen. Da diese Verfehlungen, die teilweise auch strafrechtlich geahndet worden seien, sowohl quantitativ als auch qualitativ von besonderem Gewicht seien und die Antragstellerin keinerlei Einsicht gezeigt habe, sei es auch nicht unverhältnismäßig, ihr insgesamt die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zu untersagen und die Untersagung nicht lediglich auf das Verbot zur Durchführung von Substitutionstherapien zu beschränken. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)

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