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Ein Angehöriger, der sich verpflichtet, einen Verwandten bei sich aufzunehmen und sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die ab der Einreise und bis zur Aufenthaltsbeendigung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels anfallen, ist dem Jobcenter gegenüber dann nicht zur Erstattung der Leistungen verpflichtet, wenn sich der Aufenthaltszweck des Verwandten nach der Einreise geändert hat.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Vater des Klägers hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Seine Ehefrau, die Stiefmutter des Klägers, ist Weißrussin. Ihre 1998 bzw. 2003 geborenen Kinder besitzen beide Staatsangehörigkeiten. Der Kläger gab im Juli 2009 eine Verpflichtungserklärung nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ab. Hierin ist ausgeführt, dass er sich verpflichte, ab der Einreise seiner damals noch in Weißrussland lebenden Stiefmutter bis zur deren Aufenthaltsbeendigung oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den
Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 22549
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