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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die Feuerwehr einer Senioreneinrichtung keine Kostenpauschale für Feuerwehreinsätze nach Auslösen der Brandmeldeanlage durch angebranntes Essen in Rechnung stellen darf. Ein Auslösen der Anlage bei Rauchentwicklung ist als bestimmungsgemäßer Gebrauch der der Geräte anzusehen und kann nicht als Fehlalarm gewertet werden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtstreits betreibt zwei Seniorenzentren, in denen sie Appartements für betreutes Wohnen anbietet. Alle Wohnungen in den Einrichtungen sind mit Brandmeldern versehen, die im Zeitraum von Juni bis November 2014 in fünf Fällen auslösten. Ursache war nach den Brandberichten jeweils eine starke Rauchentwicklung, die durch angebranntes
Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltung Koblenz erklärte sämtliche fünf Kostenbescheide für rechtswidrig. Nach den rechtlichen Grundlagen könnten
Überdies könne nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Kommune einen Kostenersatz bei Fehlalarm durch Satzung regeln und hierfür Pauschalbeträge festsetzen. Allerdings müsse sich die Höhe dieser Beträge an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren und das Kostendeckungsprinzip beachten. Die Kalkulation der Pauschale in Höhe von 597,64 Euro beruhe nicht auf dem tatsächlichen Personal- und Sacheinsatz der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 25631
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