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Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass der Betreiber eines Seniorenzentrums die ihm in Rechnung gestellte Feuerwehrkostenpauschale nach einem zweimaligen Einsatz der Feuerwehr im Seniorenheim teilweise tragen muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bietet in seinem Seniorenzentrum in Eisenberg betreutes Wohnen für Senioren an. Seit 2006 hat er die Wohnungen mit Brandmeldeanlagen ausgestattet, die direkt die Leitstelle in Kaiserslautern alarmieren. Gleichzeitig werden über die Telefonanlage die Pflegekräfte alarmiert, die jedenfalls unter der Woche zu den Tagzeiten sofort zu den Appartements kommen können. Die Wohnungen bestehen aus zwei Räumen, in denen drei Brandmelder installiert sind.
In den letzten Jahren waren die Feuerwehrleute der
Aufgrund beider Einsätze erließ die beklagte Verbandsgemeinde Eisenberg als Trägerin der
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz – LBKG – die Kosten des Einsatzes von dem Eigentümer, Besitzer oder Betreiber einer Brandmeldeanlage verlangt werden könnten, wenn die Anlage einen Falschalarm auslöse. Während im Falle des Kostenbescheids für den ersten Einsatz am 8. März 2013 kein Falschalarm vorgelegen habe, sei die Beklagte für den zweiten Einsatz am 30. März 2013 zu Recht von einem Falschalarm ausgegangen.
Für die Frage des Falschalarms nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 LBKG sei zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Alarms aus Sicht eines umsichtigen Feuerwehrmanns objektiv eine Situation bestanden habe, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für ein Rechtsgut führen konnte. Bei den betreuten Appartements des Klägers sei zudem die besondere Betreuungssituation zu berücksichtigen. Die Pflegekräfte seien unter der Woche zu den Tagzeiten typischerweise schneller vor Ort und änderten die Gefahrenlage, indem sie den Brand bekämpften. Wenn die
Danach seien die beiden Einsätze unterschiedlich zu beurteilen: Beim ersten Einsatz am 8. März 2013 habe eine objektive Gefahr und kein Falschalarm vorgelegen, so dass der Kostenbescheid für den ersten Einsatz rechtswidrig sei. Den Angaben der
Hinsichtlich des Falschalarms müsse der Kläger als Betreiber der Brandmeldeanlagen anlagespezifische Risiken tragen. Es liege in dessen Verantwortungsbereich, seine Brandmeldeanlagen so anzubringen und einzustellen, dass sie nicht durch Küchendämpfe ausgelöst würden. Die Problematik sei bei der Wohnanlage des Klägers seit langem bekannt. Ein solches strukturelles Problem bei dem Kläger als Betreiber des Seniorenzentrums sei ein sachlicher und nachvollziehbarer Grund dafür, den Kläger heranzuziehen und nicht die jeweiligen Bewohner der Appartements als Besitzer der Brandmeldeanlage. Denn gerade bei einem Seniorenzentrum liege es fern, dass die wechselnden betagten Mieter die technischen Anlagen vor Ort einschätzen und einstellen könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
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