wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 10.07.2006
3 K 1997/05.KO -

Ärzteversorgung: Keine Hinterbliebenenrente für gleichgeschlechtliche Lebenspartner

Ungleichbehandlung aufgrund des besonderen Schutzes der Ehe

Der überlebende Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft hat keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente gegen die Versorgungseinrichtung der Bezirksärztekammer Koblenz. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger lebte mit einem Arzt in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Sein Lebenspartner war bei der beklagten Bezirksärztekammer Koblenz rentenversichert. Nach dem Tod seines Lebenspartners stellte der Kläger einen Antrag auf Hinterbliebenenrente, den die Beklagte ablehnte.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das Verwaltungsgericht abwies. Nach Auffassung des Gerichts hatte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Hinterbliebenenrente zu Recht abgelehnt. Die Satzung der Versorgungseinrichtung sehe einen derartigen Anspruch nur für überlebende Ehegatten vor. Die Vorschrift sei eindeutig und könne auch im Wege der Auslegung nicht auf den überlebenden Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft erstreckt werden. Es fehle insoweit an einer unbewussten Regelungslücke. Die Beklagte habe nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes bewusst davon abgesehen, ihre Satzung zu ändern und auch dem überlebenden Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente einzuräumen.

Auch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG könne der Kläger einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente nicht herleiten. Die Beklagte sei insbesondere nicht verpflichtet, ihre Satzung der Rechtslage in der gesetzlichen Rentenversicherung anzugleichen, wo ein Anspruch des überlebenden Lebenspartners auf Hinterbliebenenrente mittlerweile vorgesehen sei. Auch verstoße es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Satzung der Beklagten überlebende Lebenspartner schlechter stelle als überlebende Ehegatten. Die Ehe stehe im Gegensatz zur gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates. Diese verfassungsrechtliche Privilegierung der Ehe rechtfertige die in der Satzung angelegte Ungleichbehandlung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des VG Koblenz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Koblenz_3-K-199705KO_Aerzteversorgung-Keine-Hinterbliebenenrente-fuer-gleichgeschlechtliche-Lebenspartner.news2919.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 2919 Dokument-Nr. 2919

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.