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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein Kindergarten auch in der Organisationsform als Haupt- und Nebenstelle betrieben werden kann. Die Beachtung der Belange des Kindeswohls können dabei in der Regel durch entsprechende Nebenbestimmungen und Auflagen zur Betriebserlaubnis sichergestellt werden.
Die klagende Kirchengemeinde des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt einen vierzügigen
Diesen Antrag lehnte das beklagte Land ab. Die Erlaubnis könne in der beantragten Form nicht erteilt werden, weil es sich um zwei Einrichtungen im Rechtssinne handele, für die jeweils eine gesonderte
Mit ihrer dagegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, die gesetzlichen Bestimmungen verlangten keine bestimmte Organisationsstruktur. Es sei nicht zwingend, dass es sich um ein- und dieselben Räumlichkeiten handeln müsse. Die Einrichtung werde als Einheit organisiert und von den Nutzern (Kinder und Eltern) auch als solche wahrgenommen. Es stehe außer Frage, dass an beiden Standorten allen Erfordernissen des Kindeswohls Rechnung getragen werde.
Die Klage hatte Erfolg. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz verpflichteten das beklagte Land zur Erteilung der beantragten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 20411
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