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Eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral in Form einer Hauptstelle und einer in einem Nachbarort gelegenen Nebenstelle betrieben werden soll, kann als Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts Gegenstand einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die klagende Kirchengemeinde des zugrunde liegenden Verfahrens war zunächst Trägerin einer viergruppigen
Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin eine einheitliche
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Beklagten zurück. Eine Einrichtung im Sinne der im Streit stehenden Vorschrift des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII) setzt zwar unter anderem einen Orts- und Gebäudebezug voraus. Dieses Merkmal dient jedoch in erster Linie dazu, ambulante Maßnahmen aus dem Einrichtungsbegriff auszuklammern. Es ist nicht dahin zu verstehen, dass sich die von dem Einrichtungsträger genutzten Räumlichkeiten alle an einem Ort oder "unter einem Dach" befinden müssen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei der Wahl einer dezentralen Organisationsform mit Haupt- und Nebenstelle an unterschiedlichen Orten das Wohl der Kinder in einer solchen Einrichtung nicht gewährleistet sein könnte. Vielmehr ist dies als weitere gesonderte Voraussetzung für die Erteilung einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24751
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