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Ein Bullenreiten, dass im Rahmen einer Rodeo-Anstaltung durchgeführt werden soll, ist nicht zulässig. Das Ausnutzen eines natürlichen Abwehrverhaltens des Tieres gegen den Menschen, stellt keine sportliche Disziplin dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Das im Rahmen einer Rodeo-Veranstaltung auf dem Nürburgringgelände geplante Bullenreiten darf nicht stattfinden. Der Landkreis Ahrweiler nahm die dem Antragsteller, einem Rodeo-Veranstalter, vom Landkreis Darmstadt-Dieburg erteilte Erlaubnis für die Zur-Schau-Stellung von Bullen in der Rodeo-Disziplin „Bull Riding ohne Einsatz von Flankengurt und Sporen oder vergleichbare Hilfsmittel” zurück mit der Begründung, bei dem Bullenreiten handele es sich um Darbietungen, bei denen das natürliche Abwehrverhalten des Rindes für Showzwecke instrumentalisiert werde. Hiergegen wandte sich der Antragsteller und machte u.a. geltend, es werde nicht berücksichtigt, dass es sich um eine Sportveranstaltung mit festen Regeln handele und es nicht zu Verletzungen an den Rindern komme.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte keinen Erfolg. Es spreche manches für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Erlaubnis, so die Richter, auch wenn gewisse Zweifel letztlich nicht ausgeräumt werden könnten. Beim Bullenreiten gerieten die Rinder – wie sich aus einem Gutachten der Tierärztlichen Vereinigung für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/09 des VG Koblenz vom 24.07.2009
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Dokument-Nr. 8205
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