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Bietet jemand in einem Online-Anzeigenportal eine große Anzahl von Hunden zu Preisen zwischen 150 Euro und 350 Euro an, ist bei der Vermittlung von einem genehmigungspflichtigen gewerbsmäßigen Handel auszugehen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Im zugrunde liegenden Verfahren wurden anlässlich mehrerer Kontrollen der Hundehaltung der Antragstellerin durch das Veterinäramt der Kreisverwaltung Ahrweiler zwischen Juli 2010 und August 2011 neben eigenen Tieren der Antragstellerin bis zu 14 aus Slowenien, Kroatien und Rumänien stammende
Die Antragstellerin beantragt nunmehr im Rahmen eines Eilantrages vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. August 2011 wiederherzustellen. Sie betreibe keinen gewerblichen Hundeimport. Die Tiere beziehe sie teils aus Tierheimen und teils von Dritten, die gequälte
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der angegriffene Bescheid vom 9. August 2011 stelle sich bei der in Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Vorliegend spreche bereits der Umfang der Ab- bzw. Weitergabe von Tieren, wie er sich aus den von der Verwaltung dokumentierten Anzeigen der Antragstellerin in einem Online-Anzeigenportal ergebe, für einen gewerbsmäßigen Handel. Zudem bewege sich die von der Antragstellerin für eine Abgabe verlangte „Schutzgebühr“ durchaus in der Größenordnung der Preise für vergleichbare
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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