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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.11.2016
2 L 1159/16.KO -

Kein Anspruch auf Ausbildung zum Bundes­polizei­beamten bei Verbreitung islamistischen Gedankenguts

Verhalten des Bewerbers begründen berechtigte Zweifel an Verfassungstreue

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines jungen Manns abgelehnt, mit dem dieser seine Einstellung zur Ausbildung zum Bundes­polizei­beamten erzwingen wollte.

Im zugrunde liegenden Streitfall befanden sich auf dem Computer des Stellenbewerbers ein Video sowie weitere Dokumente islamistischen Inhalts, die dieser unter seinem Profil in einem sozialen Internet-Netzwerk eingestellt hatte. Das Video enthielt eine Passage, wonach es eine größere Sünde sei, nicht zu beten, als einen Menschen zu töten. Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizeiakademie seine Einstellung ab.

Einstellung des Bewerbers in den Polizeidienst zu Recht abgelehnt

Damit war der Bewerber nicht einverstanden und suchte um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Dieser Antrag blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Antragsgegnerin die Einstellung des Antragstellers in den Polizeidienst zu Recht abgelehnt habe. Der Bewerber um eine Ernennung zum Beamten in der Bundesrepublik Deutschland müsse die Gewähr dafür bieten, dass er sich jederzeit durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenne und für deren Erhaltung eintrete. Auch müsse ein Beamter jeden Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat zuwiderlaufenden Gedankengut vermeiden. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an dessen Verfassungstreue. Er habe das Video und andere Dokumente islamistischen Inhalts in das Internet eingestellt, anderen zugänglich gemacht und sich davon nicht distanziert. Deshalb sei der Eindruck gerechtfertigt, er identifiziere sich mit diesen Inhalten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 23416 Dokument-Nr. 23416

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