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Die Einstellung der Außenbewirtung dreier gastwirtschaftlicher Betriebe in Koblenz nach 23 Uhr ist rechtens. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Die Stadt Koblenz ordnete gegenüber drei Gaststätten am Münzplatz die sofortige Einstellung des Betriebs der Außenbewirtungsflächen ab 23 Uhr mit der Begründung an, die zulässigen Lärmwerte würden überschritten. Hiergegen wandten sich die Antragsteller und machten geltend, die Immissionen seien unzutreffend ermittelt worden und ihren Betrieben nicht eindeutig zuzuordnen. Außerdem sei es fehlerhaft nur ihnen gegenüber einzuschreiten, während andere Gaststätten im Stadtgebiet nicht kontrolliert würden.
Die Anträge hatten keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Bescheide, so die Richter, überwiege das Interesse der betroffenen Gastwirte, ihre Außenbewirtschaftung nach 23 Uhr vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortzusetzen. Das Landes-Immissionsschutzgesetz verbiete in der Zeit von 22 bis 6 Uhr Betätigungen, die zu einer Störung der
Aufgrund der Wohnnutzungen in der unmittelbaren Nähe der Gaststätten könne jedenfalls eine Störung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz vom 10.08.2009
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Dokument-Nr. 8275
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