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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 02.08.2006
1 L 1146/06.KO -

68-jähriger Bürgermeister muss in Rente gehen

Altersgrenze verstößt nicht gegen höherrangiges Recht

Der Oberbürgermeister von Idar-Oberstein hat keinen Anspruch darauf, dass Maßnahmen zur Neuwahl seines Nachfolgers vorläufig unterbleiben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Antragsteller wurde mit Ernennungsurkunde vom 17. Januar 2001 mit Wirkung vom 1. März 2001 zum Oberbürgermeister von Idar-Oberstein ernannt. Am 4. Februar 2007 vollendet er sein 68. Lebensjahr. Dies hat nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Folge, dass er sein Amt nicht mehr ausüben kann. Deswegen beabsichtigt die Stadt, das Amt des Oberbürgermeisters auszuschreiben und entsprechend den wahlrechtlichen Vorschriften die Vorbereitungen zur Wahl und die Neuwahl durchzuführen. Hiermit ist der Oberbürgermeister nicht einverstanden und hat Klage erhoben, um sein Amt die volle Wahlperiode von acht Jahren ausüben zu können. Er ist der Auffassung, dass die Festlegung der Altersgrenze verfassungs- und europarechtswidrig sei. Außerdem stellte er einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, um die Ausschreibung des Oberbürgermeisteramtes, die Wahlvorbereitungen durch die Stadt und die Wahl zu unterbinden.

Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte diesen Antrag ab. Der Antragsteller, so das Gericht, könne über die gesetzlich normierte Altersgrenze für kommunale Wahlbeamte von 68 Jahren hinaus nicht Oberbürgermeister von Idar-Oberstein bleiben. Diese Altersgrenze verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Es stelle ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers dar, der Beeinträchtigung einer effektiven Amtsführung eines Beamten entgegenzutreten und zu gewährleisten, dass möglichst leistungsfähige Personen als kommunale Wahlbeamte fungieren. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung nehme die Leistungsfähigkeit des Menschen mit zunehmendem Alter ab. Angesichts dessen sei die gesetzliche Festlegung der Höchstaltersgrenze verfassungsrechtlich unbedenklich. Zudem verletzte die Regelung auch nicht die Diskriminierungsrichtlinie (2000/78) der EG, da ihr Geltungsbereich die Festlegung von gesetzlichen Altershöchstgrenzen in den einzelnen nationalen Staaten nicht erfasse.

Siehe nachfolgend OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 20.09.2006: Oberbürgermeister muss mit 68 Jahren aus dem Amt scheiden

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/06 des VG Koblenz vom 08.08.2006

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