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Der Oberbürgermeister von Idar-Oberstein hat kein Recht auf Ausübung seines Amtes über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen tritt ein kommunaler Wahlbeamter mit der Vollendung des 68. Lebensjahres auch dann in den Ruhestrand, wenn die 8jährige Wahlperiode noch nicht abgelaufen ist. Hierin sieht der
Dass ein
Vorinstanz
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2006
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Dokument-Nr. 3093
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