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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2006
2 B 10951/06.OVG -

Oberbürgermeister muss mit 68 Jahren aus dem Amt scheiden

Altersgrenze dient der Gewährleistung einer effektiven Amtsführung

Der Oberbürgermeister von Idar-Oberstein hat kein Recht auf Ausübung seines Amtes über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen tritt ein kommunaler Wahlbeamter mit der Vollendung des 68. Lebensjahres auch dann in den Ruhestrand, wenn die 8jährige Wahlperiode noch nicht abgelaufen ist. Hierin sieht der Oberbürgermeister von Idar-Oberstein eine unzulässige Einschränkung seines passiven Wahlrechts. Dem ist das Verwaltungsgericht Koblenz nicht gefolgt und hat den Antrag des Oberbürgermeisters, die Vorbereitungen zur anstehenden Neuwahl seines Nachfolgers vorläufig zu unterbinden, abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Dass ein Oberbürgermeister mit dem Erreichen der Altersgrenze sein Amt auch vor Ablauf der Wahlperiode abgeben müsse, sei eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl, die durch sachliche Gründe gerechtfertigt und deshalb zulässig sei. Die von den Bürgern gewählten Oberbürgermeister seien trotz ihrer Wahl Verwaltungsbeamte. Der gesetzlichen Altersgrenze, bei deren Erreichen der Ruhestand unabhängig von der wirklichen Leistungskraft des einzelnen kommunalen Wahlbeamten beginne, liege eine generalisierende Einschätzung des Leistungsvermögens der Beamten zugrunde. Sie trage der Erfahrung Rechnung, dass bei Erreichen eines gewissen Alters die Leistungsfähigkeit im Allgemeinen nachlasse. Die mit generalisierenden Regelungen verbundenen unvermeidbaren Härten im Einzelfall seien hinzunehmen, weil die Altersgrenze der Gewährleistung einer effektiven Amtsführung diene, ohne das Wahlrecht unvertretbar einzuschränken. Allerdings sei der Gesetzgeber aufgrund seines Gestaltungsspielraums nicht gehindert, neuere Erkenntnisse der Medizin und Altersforschung zum Anlass eines Überdenkens der jetzigen Altersgrenze zu nehmen, so das Oberverwaltungsgericht.

Siehe nachfolgend die Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (Az. VGH B 27/06 und VGH A 28/06).

Vorinstanz

Beschluss des Verwaltungsgericht Koblenz vom 2. August 2006

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 36/06 des OVG Rheinland-Pfalz vom 22.09.2006

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