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Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen zweier Verstöße gegen die Verpflichtung eines Ratsmitglieds zur Verschwiegenheit ist ermessensfehlerhaft, wenn Bürgermeister und Rat ihren Entscheidungen bei einem der beiden Vorfälle eine unzutreffende Beurteilung zugrunde gelegt haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Mitglied des Ortsgemeinderats von Langenlonsheim und gehört der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen an. Im Januar 2012 legte ein Dritter die Stellungnahme eines Sachverständigen zur Umweltverträglichkeit der Aufschüttung auf einem ihm gehörenden Grundstück vor. Es befindet sich in einem Gebiet, für das die Ortsgemeinde die Aufstellung eines Bebauungsplans erwägt. Dieses Gutachten sowie eine hierzu ergangene fachliche Bewertung des Landkreises Bad Kreuznach gab der Ortsbürgermeister auch der Klägerin zur Kenntnis. Im März 2012 fasste der Haupt- und Finanzausschuss der Ortsgemeinde Langenlonsheim einen Beschluss, der den Erwerb eines Grundstücks im möglichen Plangebiet zum Gegenstand hatte. In der Folgezeit erschienen in den Medien verschiedene Artikel unter Hinweis auf Äußerungen der Klägerin zu diesem Themenkomplex.
Daraufhin verhängte der Ortsbürgermeister von Langenlonsheim mit Zustimmung des Ortsgemeinderates gegen die Ratsfrau wegen eines Verstoßes gegen das Schweigegebot ein
Die Festsetzung des Ordnungsgeldes, so das Gericht, sei
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 15232
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