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Die Festsetzung eines Wohn- und Fußweges in einem Bebauungsplan der Ortsgemeinde Ochtendung ist unwirksam. Die Enteignung einer privaten Teilfläche zur Verbreiterung dieses Weges kommt daher nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Der in Rede stehende
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, so die Koblenzer Richter, sei auf eine Leistung gerichtet, die der Beklagten unmöglich sei. Der vereinbarten Umsetzung des Bebauungsplans, der die Herstellung eines drei Meter breiten "Wohn- und Fußweges" vorsehe, stehe entgegen, dass eine für die Verbreiterung dieses Weges benötigte Teilfläche im Eigentum eines nicht zur Veräußerung bereiten Dritten stehe. Eine Beschaffung dieser Fläche im Wege der
Unabhängig davon verletze der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32974
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