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Erhebliche Steuerrückstände können im Einzelfall den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis rechtfertigen. Dies entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Dem Kläger war im Jahre 1998 die Erlaubnis zum Betrieb einer
Die Klage hatte keinen Erfolg. Sofern ein Gewerbetreibender unzuverlässig sei, so die Richter, müsse eine bereits erteilte Gaststättenerlaubnis widerrufen werden. Zuverlässig sei aber nur derjenige, der sein Gewerbe im Einklang mit Recht und Gesetz ausübe, wozu auch die Erfüllung der steuerlichen Zahlungspflichten gehöre. Vorliegend seien ganz erhebliche Steuerschulden aufgelaufen. Besonders nachteilig wirke sich aus, dass der Kläger in hohem Maße mit der Begleichung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/08 des VG Koblenz vom 03.07.2008
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Dokument-Nr. 6310
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