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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis einer Münchener Gesellschaft aufgrund von gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit durch Steuerstraftaten des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers sofort wirksam ist. Das Lokal im Stadtzentrum Münchens darf somit unter der Führung des bisherigen Geschäftsführers nicht bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs weiterbetrieben werden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem alleinvertretungsberechtigten
Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der
Auch unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen könne keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden. Die Gefahr, dass es bei Weiterführung des Betriebs erneut zu Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz komme, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Gesellschaft und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls von dem wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online
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Dokument-Nr. 18456
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