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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02.07.2014
22 CS 14.1186 -

Widerruf der Gast­stätten­erlaubnis wegen Steuerstraftaten des Geschäftsführers zulässig

Münchener Lokal darf wegen gast­stätten­recht­licher Unzuverlässigkeiten vorläufig nicht weiterbetrieben werden

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof entschieden, dass der Widerruf der Gast­stätten­erlaubnis einer Münchener Gesellschaft aufgrund von gast­stätten­recht­licher Unzuverlässigkeit durch Steuerstraftaten des allein­vertretungs­berechtigten Geschäftsführers sofort wirksam ist. Das Lokal im Stadtzentrum Münchens darf somit unter der Führung des bisherigen Geschäftsführers nicht bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs weiterbetrieben werden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer Münchner Gesellschaft war die Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft für ein im Münchener Stadtzentrum gelegenes Lokal wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit widerrufen worden, nachdem der Geschäftsführer wegen Steuerstraftaten verurteilt worden war. Die Gesellschaft erhob gegen den Widerruf Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen dessen sofortige Vollziehbarkeit. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin den Widerruf vorläufig außer Vollzug. Auf die Beschwerde der Landeshauptstadt München hin hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung nun abgeändert und den Antrag der Gesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Fortsetzung des Betriebs der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits lässt konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten

Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers voraussichtlich rechtmäßig. Die zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen seien gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht. Die Fortsetzung des Betriebs der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits lasse konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten.

Gefahr weiterer Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz bei Weiterführung des Betriebs nicht von der Hand zu weisen

Auch unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen könne keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden. Die Gefahr, dass es bei Weiterführung des Betriebs erneut zu Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz komme, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Gesellschaft und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls von dem wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden seien, sei nicht von der Hand zu weisen. Die äußeren Umstände, unter denen der Geschäftsführer die erheblichen Steuerstraftaten begangen habe, hätten sich nicht maßgeblich geändert. Bei den angekündigten Compliance-Maßnahmen fehle es an einer effektiven Kontrolle durch unabhängige Dritte. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Gesellschaft durch Abberufung des unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar sei.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2014
Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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