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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, das eine völlige Untersagung der Rebhuhnjagd im Landkreis Mayen-Koblenz ohne eine Ausnahme- und Befreiungsmöglichkeit im Einzelfall unzulässig ist, da dies Jäger in ihrem Jagdausübungsrecht unzumutbar belastet.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist Pächter eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks im Landkreis Mayen-Koblenz. Für diesen Bereich hatte das beklagte Land mit Allgemeinverfügung vom 10. April 2014 ein Abschussverbot für Rebhühner vom Jagdjahr 2014/2015 bis einschließlich zum Jagdjahr 2019/2020 angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass nach einem von der Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft im Jahr 2013 erstellten Gutachten unter anderem im Landkreis Mayen-Koblenz der Erhaltungszustand des Rebhuhns ungünstig bis unzureichend sei. Der Bestand sei daher dort bedroht.
Gegen diese Allgemeinverfügung erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruch Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Ein vollständiges Verbot der Bejagung des Rebhuhns stelle eine Verletzung seines Jagdausübungsrechts dar. Die Verfügung sei ermessensfehlerhaft, weil ein einheitlich auf den gesamten Landkreis bezogenes undifferenziertes Abschussverbot den in den einzelnen Jagdbezirken vorhandenen Besatzdichten nicht gerecht werde. Dies gelte insbesondere für seinen
Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die generelle
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 21244
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