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Der Ausbau von Gemeindestraßen nach dem Kommunalabgabengesetz kann nicht Gegenstand eines Bürgerbegehrens nach der Gemeindeordnung sein. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren. Ein Bürgerbegehren sei nur möglich, wenn es sich auf kommunale öffentliche Einrichtungen (wie Stadthallen, Schwimmbäder) beziehe, auf die vor allem die Einwohner der Gemeinde selbst einen Anspruch hätten.
Die Antragstellerin, eine Bürgerinitiative, hat gegen den Ausbau von zwei Gemeindestraßen in der Ortsgemeinde Malborn (Verbandsgemeinde Thalfang am Erbeskopf) ein Bürgerbegehren eingereicht. Der Ortsgemeinderat lehnte das Bürgerbegehren als unzulässig ab. Der hiergegen begehrte Eilrechtsschutz war bereits vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.
Nach der Gemeindeordnung sei ein Bürgerbegehren u. a. über die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung einer kommunalen öffentlichen Einrichtung zulässig. Hierunter fielen nach dem Willen des Gesetzgebers aber nur solche Einrichtungen, auf deren Nutzung gerade die Einwohner einen Anspruch hätten. Dies sei bei öffentlichen Straßen nicht der Fall. Denn sie stünden nicht nur den Einwohnern der Gemeinde, sondern kraft ihrer Widmung jedermann ungefragt und unentgeltlich zur Nutzung offen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/07 des OVG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2007
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Dokument-Nr. 3783
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