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Das Verwaltungsgericht Kassel hat einen Eilantrag einer Schuldnerberatungs- GmbH gegen das Regierungspräsidium Kassel abgelehnt. Das Regierungspräsidium hatte deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als geeignete Schuldnerberatungsstelle im Sinne der Insolvenzordnung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab dem Regierungspräsidium Recht. Die Antragstellerin sei als Verbraucherinsolvenzberaterin nicht geeignet.
An die Geeignetheit einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle seien hohe Anforderungen zu stellen. Die Berater stünden in einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Kunden, die wegen ihrer finanziellen Notlage besonderer Beratung bedürften. Deshalb müssten die Berater zuverlässig sein. Zuverlässigkeit in diesem Sinne bedeute, dass sowohl der Träger der Stelle als auch die leitenden und mitarbeitenden Personen nach dem Gesamtbild ihres Verhaltens die Gewähr dafür böten, dass sie die Aufgaben der Schuldnerberatung ordnungsgemäß wahrnehmen würden.
Die danach erforderliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin sei nicht gegeben. Dazu gehöre, dass wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf geschäftliche Angelegenheiten gemacht würden. Das sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall gewesen. So habe er vorgetragen, dass eine Firma "Schuldnerhilfe aktiv" nie existiert habe. Dies aber stehe im Widerspruch zu einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.03.2008, das den Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der "Schuldnerhilfe aktiv" GbR zur Rückzahlung eines Beratungshonorars verurteilt habe. Aus dem Urteil folge auch, dass diese Gesellschaft sogar werbend tätig gewesen sei. Auch andere Umstände belegten, dass die Gesellschaft aktiv gewesen sei.
Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Antragstellerin in einem Interview für das Fernsehmagazin WISO, ausgestrahlt am 26.11.2007, wahrheitswidrig behauptet, dass sie nach den Vorgaben des Regierungspräsidiums die Beratungsgebühren zu erheben hätten. Diese unwahre Äußerung in dem Fernsehinterview erwecke den Anschein, als seien die Beratungshonorare von einer staatlichen Behörde festgesetzt worden. Diese Äußerung sei vor dem Hintergrund zu sehen sei, dass es in dem Fernsehbeitrag um die nicht unerheblichen Honorare gewerblicher Schuldnerberater gegangen sei.
Nach allem ist die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Antragstellerin nicht gegeben, weshalb diese nicht als geeignete Schuldnerberatungsstelle i.S.d. Insolvenzordnung angesehen werden könne.
§ 305 Eröffnungsantrag des Schuldners
(1) Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
1. eine Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, daß eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist; der Plan ist beizufügen und die wesentlichen Gründe für sein Scheitern sind darzulegen; die Länder können bestimmen, welche Personen oder Stellen als geeignet anzusehen sind;
§ 1 Geeignete Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren
Geeignet im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind nur solche Stellen, die von der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.
§ 2 Aufgaben
(1) Aufgabe der Stelle ist die Beratung und Vertretung von Schuldnerinnen und Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigerinnen und Gläubigern auf der Grundlage eines Planes nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung.
(2) Scheitert eine außergerichtliche Einigung, hat die Stelle die Schuldnerin oder den Schuldner über die Voraussetzungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens und des Restschuldbefreiungsverfahrens zu unterrichten und eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch auszustellen.
(3) Die Stelle leistet Unterstützung bei dem Ausfüllen des Vordrucks sowie dem Zusammenstellen aller Unterlagen, die mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorzulegen sind. Sie ist befugt, die Schuldnerin und den Schuldner in dem anschließenden Verfahren vor dem Insolvenzgericht zu beraten und schriftlich zu vertreten. Die Vorschriften des Rechtsberatungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Anerkennung
(1) Eine Stelle wird als geeignet anerkannt, wenn1. sie von einer zuverlässigen Person geleitet wird, die auch die Zuverlässigkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewährleistet,
2. sie auf Dauer angelegt ist,
3. in ihr mindestens eine Person mit ausreichender praktischer Erfahrung in der Schuldnerberatung tätig ist,
4. die erforderliche Rechtsberatung sichergestellt ist und
5. sie über zeitgemäße technische, organisatorische und räumliche Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Schuldnerberatung verfügt.
Ausreichende praktische Erfahrung nach Satz 1 Nr. 3 liegt in der Regel bei dreijähriger Tätigkeit in der Schuldnerberatung vor. Eine in der Stelle tätige Person soll über eine Ausbildung als Diplom-Sozialarbeiterin oder Diplom-Sozialarbeiter, als Diplom-Sozialpädagogin oder Diplom-Sozialpädagoge, als Bankkauffrau oder Bankkaufmann, als Betriebswirtin oder Betriebswirt, als Steuerfachangestellte oder Steuerfachangestellter, als Ökonomin oder Ökonom, als Ökotrophologin oder Ökotrophologe oder eine Ausbildung im gehobenen Verwaltungs- oder Justizdienst oder eine zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigende Ausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung verfügen. Sofern in der Stelle keine Person mit einer Ausbildung tätig ist, die zur Ausübung des Anwaltsberufs befähigt, muß die nach Satz 1 Nr. 4 erforderliche Rechtsberatung auf andere Weise sichergestellt sein, insbesondere durch die Justitiarin oder den Justitiar des Trägers der Stelle oder eine niedergelassene Rechtsanwältin oder einen niedergelassenen Rechtsanwalt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Kassel vom 15.09.2008
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Dokument-Nr. 6686
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