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Einer Schuldnerberatungs-GmbH kann die Anerkennung als geeignete Schuldnerberatungsstelle im Sinne der Insolvenzordnung abgelehnt werden, wenn an deren Zuverlässigkeit Zweifel bestehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgericht Kassel hervor. Die Richter wiesen die Klage einer Schuldnerberatungs-GmbH gegen das Regierungspräsidium Kassel ab. Das Regierungspräsidium hatte deren Antrag auf Verlängerung der Anerkennung als geeignete Schuldnerberatungsstelle im Sinne der Insolvenzordnung abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab dem Regierungspräsidium Recht. Die Klägerin sei als Verbraucherinsolvenzberaterin nicht geeignet.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Einzelrichter aus, dass an die Geeignetheit einer
Die danach erforderliche Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin sei nicht gegeben. Dazu gehöre, dass wahrheitsgemäße Angaben in Bezug auf geschäftliche Angelegenheiten gemacht würden. Das sei im vorliegenden Verfahren nicht der Fall gewesen. So habe er vorgetragen, dass eine Firma "Schuldnerhilfe aktiv" nie existiert habe. Dies aber stehe im Widerspruch zu einem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 12.03.2008, das den Geschäftsführer der Klägerin in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der "Schuldnerhilfe aktiv" GbR zur Rückzahlung eines Beratungshonorars verurteilt habe. Aus dem Urteil folge auch, dass diese Gesellschaft sogar werbend tätig gewesen sei. Auch andere Umstände belegten, dass die Gesellschaft aktiv gewesen sei.
Darüber hinaus habe der Geschäftsführer der Klägerin in einem Interview für das Fernsehmagazin WISO, ausgestrahlt am 26.11.2007, wahrheitswidrig behauptet, dass sie nach den Vorgaben des Regierungspräsidiums die Beratungsgebühren zu erheben hätten. Diese unwahre Äußerung in dem Fernsehinterview erwecke den Anschein, als seien die Beratungshonorare von einer staatlichen Behörde festgesetzt worden. Diese Äußerung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass es in dem Fernsehbeitrag um die nicht unerheblichen Honorare gewerblicher Schuldnerberater gegangen sei.
Da nach allem nunmehr auch noch Steuerschulden bekannt geworden seien, sei nach alledem die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin nicht mehr gegeben, weshalb diese nicht als geeignete
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2009
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Kassel
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Dokument-Nr. 8548
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