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Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 02.12.2010
28 K 526/10.KS.D -

Polizeiliche Informationssysteme für private Interessen genutzt: Polizeibeamter kann bei widerrechtlicher Ausnutzung seiner dienstrechtlichen Stellung aus dem Polizeidienst entfernt werden

Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit durch Verhalten des Beamten grundlegend erschüttert

Ein Polizeibeamter kann wegen mehrfach begangener dienstrechtlicher Vergehen aus dem Polizeidienst entfernt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Kassel.

Der Polizeibeamte des zugrunde liegenden Falls war unter anderem Dienstgruppenleiter und Abschnittsleiter einer nordhessischen Polizeistation. Sein Dienstherr, das Land Hessen, hatte dem Beamten eine Reihe von dienstrechtlichen Verfehlungen vorgeworfen. Dabei ging es insgesamt um 9 verschiedene Tatkomplexe aus den Jahren 2003 bis 2006. Der Polizeibeamte soll unter anderem seine dienstrechtliche Stellung für die Anbahnung von sexuellen Kontakten ausgenutzt, polizeiliche Einsätze zur Durchsetzung privater Interessen veranlasst, die polizeilichen Informationssysteme für private Interessen genutzt, ein Bußgeldverfahren aus Rachsucht angestoßen und ein Körperverletzungsdelikt begangen haben. Wegen einer Körperverletzung, einer Nötigung und einer Beleidigung war er bereits im Jahr 2008 in einem Strafverfahren zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Fortgesetzter Machtmissbrauch und mangelnde Einsicht des Beamten haben Dienstentfernung zwingend zur Folge

Das Verwaltungsgericht Kassel sah die Vorwürfe in den wesentlichen Punkten als erwiesen an. Bei der Entscheidung hat sie zwar zugunsten des Beamten berücksichtigt, dass ein Teil der Vorfälle in die Zeit einer Beziehungskrise fielen und er früher ein anerkannter Dienstgruppenleiter war. Angesichts der erwiesenen Vorfälle und des fortgesetzten Machtmissbrauchs, der Verstrickung von Kollegen in seine Vertuschungsversuche und des Umstandes, dass der Beamte kaum Einsicht erkennen ließ, war aber die Feststellung zwingend, dass das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit, dass der Beamte in Zukunft seinen Dienst pflichtgemäß versehen werde, grundlegend erschüttert ist. Dies hat die Dienstentfernung zwingend zur Folge.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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Dokument-Nr.: 10747 Dokument-Nr. 10747

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