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Verwaltungsgericht Kassel, Beschluss vom 06.08.2013
1 L 628/13.KS -

Eilantrag eines Bewerbers für die Stelle eines Kreisbrandinspektors erfolglos

Gericht schließt Annahme der Arbeitsstelle durch den Bewerber aufgrund Uneinigkeiten in finanzieller Hinsicht aus

Ist auszuschließen, dass ein Bewerber auch nach Kritisieren des Auswahlverfahrens die ausgeschriebene Stelle annimmt, so nützt es nichts, Fehler im Auswahlverfahren festzustellen, da diese dem Bewerber keine Vorteile verschaffen. Dies geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel hervor.

In dem vorzuliegenden Fall streiten im Eilverfahren der Bewerber für die Stelle des Kreisbrandinspektors beim Landkreis Kassel (Antragsteller) und der Landkreis (Antragsgegner). Dieser hat die Stelle bereits mit einem Mitbewerber kommissarisch besetzt. Er soll sie nach dem Willen des Landkreises auch dauerhaft haben.

VG Kassel entscheidet zum zweiten Mal

Dies will der Antragsteller mit seinem Eilantrag verhindern. Über dieses sogenannte Konkurrentenstreitverfahren hatte das Verwaltungsgericht Kassel (VG), die für das Beamtenrecht zuständig ist, jetzt zum zweiten Mal zu entscheiden.

Stelle musste nach erstem Vefahren erneut ausgeschrieben werden

Im ersten Verfahren war der Antragsteller erfolgreich: Er hatte das Auswahlverfahren kritisiert, das Gericht hatte ihm Recht gegeben. Damit musste die Stelle erneut ausgeschrieben werden, was am 24. November 2012 geschah. Ausgeschrieben wurde eine Stelle für einen Beamten des gehobenen Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 11 oder für einen nach Tarif bezahlten Angestellten im öffentlichen Dienst.

Antragsteller begehrt Besoldung mindestens nach A 13

Der Antragsteller ist derzeit Kreisbrandinspektor im Landkreis Fulda. Er wird als Beamter im höheren Dienst nach A 14 besoldet. Für den Fall, dass er die Stelle im Landkreis Kassel bekommt, will er eine Besoldung mindestens nach A 13. Dies sieht die Ausschreibung im Landkreis Kassel aus haushaltsrechtlichen Gründen allerdings nicht vor. Eine tarifliche Bezahlung als Angestellter lehnt der Antragsteller ab.

Landkreis Kassel muss Verlangen des Antragstellers nicht erfüllen

Da der Antragsteller etwas verlangt, was der Landkreis Kassel nicht erfüllen muss, würde es ihm nichts nützen, wenn das Gericht Fehler auch im zweiten Auswahlverfahren feststellen würde. Denn selbst bei einem dritten Auswahlverfahren würde sich nichts daran ändern, dass die Stelle nicht so vergütet werden kann, wie es der Antragsteller wünscht. Das Gericht hält es daher für ausgeschlossen, dass sich der Antragsteller zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Kreisbrandinspektor unter den Rahmenbedingungen, die in der Ausschreibung in finanzieller Hinsicht festgelegt worden sind, tatsächlich zur Verfügung stellen würde.

Antragsteller steht kein Rechtsschutzbedürfnis zu

Das Gerichtsverfahren, durch das allenfalls ein neues Auswahlverfahren ermöglicht würde, kann ihn daher seinem Ziel nicht näher bringen. Folglich hat der Antragsteller hier kein Rechtsschutzbedürfnis, weil ihm ein Erfolg im gerichtlichen Verfahren keinerlei Vorteile bringen kann. Daher hat das VG seinen Eilantrag abgelehnt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel/ra-online

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