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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die beabsichtigte Ernennung einer Richterin am Bundesgerichtshof zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof vorläufig gestoppt. Nach Auffassung des Gerichts stellte die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung des Antragstellers, der sich ebenfalls auf die frei gewordene Vorsitzendenstelle am Bundesgerichtshof beworben hatte, keine taugliche Auswahlgrundlage dar, da die Bewertung offenbar an rechtserheblichen Fehlern leidet.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ist ein
Ein gleichartiges so genanntes Konkurrentenstreitverfahren hatte der Antragsteller bereits im Jahr 2011 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe anhängig gemacht, als es um die Wiederbesetzung der Stelle des Vorsitzenden des 2. Strafsenats ging. Auch damals sollte der Antragsteller nicht zum Zuge kommen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 (Az. 4 K 2146/11) hatte die damals zuständige 4. Kammer des Verwaltungsgerichts auf Antrag des Antragstellers die
Die für den neuerlichen Eilantrag zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diesem Antrag entsprochen und eine einstweilige Anordnung erlassen, mit welcher der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, die Beigeladene zur Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die dem
Abgesehen davon dürften sowohl die aktuelle Beurteilung als auch die vorherige Beurteilung an erheblichen Defiziten in der Sachverhaltsermittlung und -darlegung sowie daraus folgend auch ihrer Nachvollziehbarkeit leiden. Noch im Jahr 2010 und so auch bereits im Jahr 2008 sei der Antragsteller im Gesamturteil als "besonders geeignet" (also mit der höchsten Bewertungsstufe) beurteilt worden. Ausschlaggebender Grund für die Herabstufung auf "sehr gut geeignet" sei ausweislich der vom Präsidenten des Bundesgerichtshofs in der Beurteilung hierfür gegebenen Begründung allein seine geänderte Einschätzung der für eine erfolgreiche Wahrnehmung des Vorsitzendenamtes erforderlichen persönlichen Eigenschaften des Antragstellers, insbesondere mit Blick auf dessen soziale Kompetenz für einen Senatsvorsitz. Der Antragsteller neige dazu, andere seine intellektuelle Überlegenheit spüren zu lassen, in Einzelfällen auch dadurch, dass er dem Gegenüber schlicht die Kompetenz abspreche. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Präsidenten aus der ihm inzwischen mitgeteilten Sichtweise von Senatskollegen des Antragstellers und werde dadurch belegt, dass sich drei der früheren Mitglieder des Senats eine weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller - zumal als Vorsitzendem - nicht hätten vorstellen können und vom Präsidium auf ihren Wunsch anderen Senaten zugewiesen worden seien.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Präsident des Bundesgerichtshofs diese gegenüber früheren Bewertungen In Anbetracht dessen, dass dem Antragsteller in seinem Berufsleben zuvor durchgängig eine ausgeprägte und außergewöhnlich hohe soziale Kompetenz im kollegialen Umgang bescheinigt worden sei, bleibe die aktuelle und vorangegangene Beurteilung die für eine solche Verschlechterung erforderliche eingehende und nachvollziehbare Begründung schuldig, zumal der Präsident des Bundesgerichtshofs auch von Stellungnahmen der damaligen Vorsitzenden des Antragstellers aus dem Jahr 2010 diametral abweiche. Es fehle an Darlegung belastbarer Tatsachen, auf deren Grundlage eine solche (nicht auszuschließende) negative Entwicklung - im vorliegenden Fall quasi aus heiterem Himmel - angenommen werden könnte. Der Präsident des Bundesgerichtshofs berufe sich auf von ihm angestellte Ermittlungen durch (vertrauliche) Gespräche und die Einholung von zum Teil schriftlichen Auskünften bei Kolleginnen und Kollegen des Antragstellers. Der genaue Inhalt der erhaltenen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte und ihr jeweiliger Urheber seien aber weder in der dienstlichen Beurteilung noch als sonstiger Bestandteil der Personalakte offen gelegt. Dies dürfte nicht ausreichend sein.
Spreche danach nach derzeitigem Erkenntnisstand vieles dafür, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers keinen Bestand haben werde, sei auch der Ausgang des vorliegenden Besetzungsverfahrens als offen anzusehen und die begehrte einstweilige Anordnung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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