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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2016
7 K 3601/16 -

Werbefahrrad in Fußgängerzone bedarf straßenrechtlicher Sonder­nutzungs­erlaubnis

Fahrrad dient eindeutig zu Werbezwecken und nicht zur Fortbewegung

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein in der Heidelberger Innenstadt aufgestelltes Fahrrad, das in seiner Gestaltung eindeutig als "Werbefläche" eines Gastronomiebetriebs einzustufen ist, mangels straßenrechtlicher Sonder­nutzungs­erlaubnis zu entfernen ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um ein Lastenfahrrad des Typs Postrad, das mit einem etwa lenkerbreiten, zwei sogenannte Postkisten fassenden Vorderrad-Lastenträger und einem kleineren, eine Postkiste fassenden Hinterrad-Lastenträger ausgestattet war. Beide Lastenträger waren jeweils mit einer Holzkiste versehen, an der schwarze, beschreibbare Tafeln angebracht waren. Die Tafeln wurden allesamt handbeschriftet mit Name, Adresse und den tagesaktuellen Angeboten des Gastronomiebetriebs der Antragstellerin und zeitweise auch mit einem Wegweiser zu diesem.

Straßenrechtliche Sondernutzung von der Stadt zu Recht untersagt

Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe handelt es sich bei dem Abstellen des Fahrrads um eine ohne die erforderliche Erlaubnis vorgenommene straßenrechtliche Sondernutzung, die von der Antragsgegnerin, der Stadt Heidelberg, zu Recht untersagt worden sei. Zwar erfolge das straßenverkehrsrechtlich zulässige Abstellen eines Fahrrads in einer Fußgängerzone grundsätzlich im Rahmen des genehmigungsfreien Gemeingebrauchs. Der hierfür erforderliche Verkehrsbezug werde aber aufgehoben, wenn ein Fahrzeug vorrangig zu anderen Zwecken als zur Inbetriebnahme abgestellt werde.

Beschriftung des Fahrrads hat eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung

Dies sei bei dem von dem Gastronomiebetrieb abgestellten Fahrrad der Fall, denn dieses habe für den objektiven Betrachter nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine eindeutig im Vordergrund stehende Werbewirkung. Bereits die dominierende Größe und Anzahl der beschrifteten Tafeln ließen das Fahrrad insgesamt als Werbeträger erscheinen. Auch hätten die Tafeln keine mit dem Transportzweck im Zusammenhang stehende Funktion. Zudem komme den Tafeln durch den Hinweis auf den aktuell geöffneten Betrieb, die dort aktuell erhältlichen Angebote und die Lage des Gastronomiebetriebes in Bezug auf den Standort des Fahrrads ein unmittelbarer Aufforderungscharakter zu, im zeitlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Fahrrades den Gastronomiebetrieb aufzusuchen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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