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Die Polizei darf bei häuslicher Gewalt zum Schutz des Opfers nur kurzfristig einen Wohnungsverweis gegenüber dem Täter aussprechen bis das Opfer Gelegenheit hat, Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz beim Amtsgericht - Familiengericht - zu beantragen. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in einem Eilverfahren entschieden.
Wie das Verwaltungsgericht ausführte, sehe das Gewaltschutzgesetz auf Antrag des Opfers insbesondere ein befristetes Betretungsverbot sowie ein Aufenthaltsverbot in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person vor. Diese Maßnahmen dürften jedoch nur durch das zuständige Amtsgericht - Familiengericht - angeordnet werden.
Ein Wohnungsverweis durch die Polizeibehörde sei zwar grundsätzlich zur Vorbeugung von Straftaten zulässig, um bei häuslichen Auseinandersetzungen etwa eine (weitere) Körperverletzung oder Nötigung des Opfers zu verhindern. Der polizeiliche Wohnungsverweis stelle aber lediglich eine flankierende, kurzfristige Maßnahme dar, um in den Fällen häuslicher Gewalt eine erste Krisenintervention zu ermöglichen und Opfern bereits vor bzw. bis zur Erreichbarkeit familiengerichtlichen Rechtsschutzes beizustehen. Hingegen habe die Ortspolizeibehörde nicht die Befugnis, gleichsam im Vorgriff auf etwaige amtsrichterliche Regelungen nach dem Gewaltschutzgesetz vorläufige Maßnahmen zu treffen, die ausschließlich dem hierfür zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - im Rahmen der Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vorbehalten seien.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 23.08.2007
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Dokument-Nr. 4744
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