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Wer wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau von der Polizei der Wohnung verwiesen wird, kann nicht darauf hoffen, wegen der Weihnachtsfeiertage vor Ablauf der gesetzlichen Frist von 10 Tagen wieder nach Hause zu dürfen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.
Der Antragsteller hatte am 18. Dezember 2011 im Rahmen eines Ehestreits seiner Frau mehrfach ins Gesicht geschlagen, so dass sich der 8jährige Sohn gezwungen sah, die Polizei zu rufen. Die Polizeibeamten veranlassten den Transport der verletzten Frau ins Universitätsklinikum und verwiesen den Antragsteller unter Berufung auf das Polizeigesetz der ehelichen Wohnung in Aachen. Zudem erließen sie für 10 Tage ein Rückkehrverbot.
Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 PolG NRW kann die Polizei eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr für anderen Person aus einer Wohnung verweisen und ihr die Rückkehr in diesen Bereich untersagen. Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot enden regelmäßig mit Ablauf des zehnten Tages nach ihrer Anordnung.
Der Antragsteller und seine Ehefrau begehrten, das Rückkehrverbot wegen der bevorstehenden Weihnachtstage abzukürzen, um gemeinsam das Weihnachtsfest in der ehelichen Wohnung zu verbringen. Dieses Begehren hatte vor Gericht keinen Erfolg.
Die 10-Tages-Frist ist auch dann einzuhalten, wenn sich die Ehefrau wegen der bevorstehenden Weihnachtstage für eine vorzeitige Rückkehr ihres Ehemannes einsetzt, entschieden die Aachener Richter. Es stehe nicht in der Freiheit der Ehefrau, sich der von der Polizei angenommenen Gefahr auszusetzen. Dem stehe der Schutzauftrag des Staates für Leben und körperliche Unversehrtheit entgegen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden. Markus Lehmler Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Aachen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12802
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