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Die Errichtung eines Krematoriums in einem Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich ist nicht allgemein zulässig. Zwar handelt es sich bei einem Krematorium eigentlich um einen Gewerbebetrieb, gemäß des Bestattungsgesetzes des Landes ist aber für ein Krematorium, auch wenn es nicht über einen Abschiedsraum verfügt, ein würdevolles städtebauliches Umfeld Voraussetzung. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Klage gegen die aufgrund von Nachbarwidersprüchen erfolgte Aufhebung einer der Klägerin erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Krematoriums im
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe führte aus, ein
Da ein
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sah sich nicht zu einer Prüfung der baurechtlichen Zulässigkeit des Krematoriums im Hinblick auf eine inzwischen beschlossene Änderung des Bebauungsplanes veranlasst, wonach sich die Baugrundstücke in einem Sondergebiet befinden werden, denn die Änderung des Bebauungsplanes sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekanntgemacht worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 11736
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