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Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der nächtliche Alkoholverkauf in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr an Tankstellen mit Gaststättenerlaubnis zulässig ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine GmbH, die in Bruchsal eine Tankstelle mitsamt einer Verkaufsstelle betreibt. Die Verkaufsstelle besteht aus einem großen Raum, in dem - ohne räumliche Abgrenzung - ein Kassenbereich, ein Verkaufsbereich für den Einzelhandelsbetrieb sowie ein Imbissbereich eingerichtet sind. Für diesen im Tankstellenshop integrierten Imbissbereich hatte die Stadt im Jahr 1992 der Klägerin eine
Die Stadt Bruchsal sieht darin einen Verstoß gegen das am 1. März 2010 in Kraft getretene nächtliche Alkoholverkaufsverbot in § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg. Sie untersagte der Klägerin daher den Verkauf von alkoholischen Getränken in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr. Dieses Verbot umfasst auch den Verkauf alkoholischer Getränke über die Straße, den so genannten Gassenschank. Die Stadt erkennt an, dass der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten einschließlich des Gassenschanks durch das Alkoholverkaufsverbot im Gesetz über die Ladenöffnung zwar grundsätzlich nicht berührt wird. Dies gelte aber nur, wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild ein separater Gaststättenbetrieb gegeben sei. Wenn sich allerdings, wie im Fall der Klägerin, Einzelhandelsbetrieb und Gaststättenbetrieb nicht eindeutig abgrenzen ließen, gelte das Alkoholverkaufsverbot auch für den Gaststättenbetrieb.
Dem ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nicht gefolgt und hat die Verbotsverfügung der Stadt aufgehoben. Zur Entscheidungsbegründung führte das Gericht aus, dass der Klägerin durch die von ihr angefochtene Verfügung im Kern der nach Maßgabe des Gaststättengesetzes zulässige Gassenschank in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr verboten werde. Dafür fehle es derzeit aber an einer Rechtsgrundlage. § 3 a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg sei nicht einschlägig. Zwar gelte nach dieser Vorschrift das nächtliche Alkoholverkaufsverbot grundsätzlich auch für eine Verkaufsstelle, die im Zusammenhang mit einer Tankstelle betrieben werde. Die Klägerin könne sich aber auf ihre gaststättenrechtliche Erlaubnis berufen, derzufolge der Verkauf alkoholischer Getränke einschließlich Flaschenbier zum alsbaldigen Verbrauch an jedermann auch in der Nachtzeit grundsätzlich zulässig sei. Es handle sich im vorliegenden Fall um einen gemischten Betrieb, bei dem die Schankwirtschaft neben dem in demselben Raum betriebenen Einzelhandel ihre rechtliche Eigenständigkeit behalte mit der Folge, dass der so genannte Gassenschank weiterhin erlaubt bleibe. Voraussetzung hierfür sei nicht, dass der Verkaufsbereich des Tankstellenshops vom Gaststättenbereich räumlich abgegrenzt sei. Eine räumliche Abgrenzung sei mit Blick auf die Gefahren, denen der Gesetzgeber mit dem Alkoholverkaufsverbot entgegentreten wolle, unerheblich.
Die Regelungen über den Gassenschank könnten auch nicht im Wege einer einschränkenden Auslegung nur auf sogenannte typische Gaststätten angewendet werden, in denen der Umsatz mit den anwesenden Gästen im Vordergrund stehe, der Verkauf in Form des Gassenschanks aber nur untergeordnete Bedeutung habe. Es bestehe nämlich keine Gesetzeslücke. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Problematik des sogenannten Gassenschanks durchaus gesehen und habe Gaststätten einschließlich Gassenschank bewusst aus dem nächtlichen Alkoholverkaufsverbot ausgenommen. Dem Gesetzgeber habe auch bewusst sein müssen, dass von den ca. 1.850
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online
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Dokument-Nr. 17988
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