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Das von der Stadt Karlsruhe gegenüber einer örtlichen Entsorgungsfirma ausgesprochene Verbot, im Stadtgebiet von Karlsruhe „Blaue Tonnen“ aufzustellen und hierdurch gewerblich Papier, Pappe und Kartonagen aus privaten Haushalten einzusammeln und zu verwerten, ist rechtlich bedenklich. Dies hat nunmehr das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden und damit einem entsprechenden Eilantrag der Firma statt gegeben.
Die Stadt Karlsruhe hatte der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung untersagt, durch die „Blaue Tonne“ Altpapier einzusammeln und zu verwerten. Zur Begründung hatte die Stadt ausgeführt, die Antragstellerin habe nicht den Nachweis erbracht, dass sie zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle in der Lage sei. Vor allem stünden dem Einsatz der „Blauen Tonne“ überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Durch die für Privathaushalte kostenlose Einsammlung bestehe die Gefahr, dass der Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger die Altpapierentsorgung flächendeckend entzogen werde. Die Gebühren für die Wertstoffentsorgung könnten nur deshalb niedrig gehalten werden, weil in der Wertstofftonne ein erheblicher Altpapier-Anteil erfasst sei, für den Verwertungserlöse erzielt würden. Bei einem Wegfall dieser Verwertungserlöse wäre die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Wertstoffentsorgungssystems im Stadtgebiet erheblich gefährdet.
Wie das Verwaltungsgericht ausführte, ist die Untersagungsanordnung der Stadt Karlsruhe nicht durch das Abfallrecht gedeckt. Es bestünden keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin nachweisen könne, von ihr eingesammeltes Altpapier werde einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt. Die Firma sei ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb, der bundesweit und auch als Auftragnehmerin der Stadt Karlsruhe im Bereich der Altpapierverwertung tätig sei.
Der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin stünden auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen entsprechend den Zielen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entgegen. Selbst wenn man davon ausginge, dass durch das Konzept der Antragstellerin der Stadt Karlsruhe ein erheblicher Anteil des Altpapiers und der dazugehörigen Erlöse entginge, würde dies nach den Angaben der Stadt Karlsruhe allenfalls zu einer Erhöhung der Abfallgebühren um voraussichtlich 10 € pro Jahr führen, nicht jedoch deren Funktionsfähigkeit als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gefährden. Zwar sei auch denkbar, dass eine private Firma ihre Entsorgungstätigkeit wieder einstellen könnte und dann die Stadt Karlsruhe als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger diesen Ausfall auffangen müsse. Es sei der Stadt Karlsruhe jedoch möglich und zumutbar, dies in ihrer Planung zu berücksichtigen - zumal die Stadt Karlsruhe selbst davon ausgehe, dass sich bei Einführung der „Blauen Tonne“ ihr Aufwand bei den Sammelfahrten hinsichtlich Personal und Fahrzeuge nicht wesentlich reduzieren werde. Ein der gewerblichen Altpapiersammlung der Antragstellerin entgegenstehendes überwiegendes öffentliches Interesse liege auch nicht darin, dass die von der Antragsgegnerin betriebene Wertstoff-Mischtonne abfallwirtschaftliche Vorteile gegenüber der von der Antragstellerin beabsichtigten sortenreinen Erfassung des Altpapiers haben könnte. Vielmehr seien beide Erfassungssysteme für eine geordnete Altpapierabfuhr und -entsorgung geeignet. Soweit bei Einführung der „Blauen Tonne“ die bislang Altpapiersammlungen durchführenden Vereine Einnahmen und Zuschüsse verlieren würden, begründe dies ebenfalls kein entgegenstehendes öffentliches Interesse. Denn die Förderung gemeinnütziger Organisationen sei kein abfallrechtlich beachtlicher Gesichtspunkt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 20.09.2007
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Dokument-Nr. 4878
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