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Marktstände müssen nicht über Handwaschbecken verfügen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
In dem zugrunde liegenden Fall verkauft die Klägerin auf Berliner Wochenmärkten von ihr erzeugte
Die Anordnung wurde von dem Verwaltungsgericht Berlin aufgehoben. Nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssten Betriebsstätten zwar so gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination vermieden werde. Erforderlichenfalls müssten auch geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet sei. Mit dem Begriff "zur Verfügung stehen" sei aber nicht zugleich deren Existenz unmittelbar am jeweiligen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 14201
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