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Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2018
12 K 5670/16 -

Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für Angehörige von Rockergruppe nicht zu beanstanden

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kann allein aus Zugehörigkeit zu Rockergruppierungen abgeleitet werden

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat ein Waffenbesitz- und Erwerbsverbot für Angehörige von Rockergruppen für rechtmäßig erklärt und zur Begründung darauf verwiesen, dass die verbotsbegründende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit allein aus der Zugehörigkeit zu den jeweiligen Rockergruppierungen abgeleitet werden kann, auch wenn die Betroffenen selbst bisher weder strafrechtlich noch waffenrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten sind.

Im zugrunde liegenden Fall klagten jeweils Angehörige von Rockergruppierungen, denen die zuständigen unteren Verwaltungsbehörden den Besitz und Erwerb von Waffen und Munition mit Blick auf die Zugehörigkeit zu diesen Gruppierungen untersagt hatten. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren beim Regierungspräsidium Karlsruhe war jeweils Klage beim Verwaltungsgericht erhoben worden. Sämtliche Klagen blieben ohne Erfolg.

VG bejaht verbotsbegründende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ging dabei jeweils - in Übereinstimmung mit den Verwaltungsbehörden - davon aus, dass die verbotsbegründende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit allein aus der Zugehörigkeit zu den jeweiligen Rockergruppierungen abgeleitet werden könne, auch wenn die Kläger selbst bisher weder strafrechtlich noch waffenrechtlich nachteilig in Erscheinung getreten seien. Vorauszusetzen sei, dass die fraglichen Gruppierungen strukturell durch die Bereitschaft geprägt seien, unter bestimmten Umständen Gewalt auszuüben, und das einzelne Mitglied der Gruppe, etwa aufgrund einer Verpflichtung zur unbedingten Loyalität in einer Hierarchiekette, typischerweise in die Gewaltausübung hineingezogen werden könne. Diese Voraussetzungen wurden jeweils mit Blick auf vorliegende kriminalpolizeiliche Erkenntnisse bejaht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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