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Rüstzeiten im Polizeidienst, d.h. die Zeiten, in denen ein Polizeibeamter seine Uniform anlegt und persönlich zugeteilte Ausrüstung vor dem Dienstbeginn aufnimmt, gehören nicht zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.
Der Kläger ist ein Polizeihauptmeister, der als Streifenbeamter im Schichtdienst tätig ist. Er begehrte von seinem Dienstherrn, dass ihm für das An- und Ablegen der Dienstkleidung pro geleisteter Dienstschicht zusätzlich 15 Minuten
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Sie hat in den Gründen ihres Urteils ausgeführt: Die Zeit für das An- und Ablegen der Polizeiuniform nebst Schutzweste und Dienstwaffe in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende stelle keine beamtenrechtliche
Arbeitszeit sei die Zeit, in der der Beamte Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zu leisten habe. Maßgebend seien Inhalt und Intensität der Inanspruchnahme. Erforderlich sei, dass die Inanspruchnahme zum Bereich der vom Beamten wahrzunehmenden Aufgaben des ihm übertragenen Amtes gehöre oder ihn jedenfalls im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Dienstaufgaben nach den besonderen Umständen des Einzelfalles in seiner Aufmerksamkeit und Dispositionsfreiheit so erheblich in Anspruch nehme, dass sie den ihm obliegenden Dienstverrichtungen gleich zu achten sei. Zum Dienst im Sinne des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts und damit zur
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2010
Quelle: ra-online, VG Karlsruhe
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Dokument-Nr. 9116
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