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Die Weisung, dass zum Schichtbeginn die Dienstkleidung angelegt sein muss, begründet keinen Anspruch auf Arbeitszeitgutschrift wegen rechtswidriger Zuvielarbeit. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung stellt keinen Dienst dar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2012 erging gegen eine Zollbeamtin die schriftliche Weisung, wonach sie sich während ihrer planmäßigen
Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach sei von der Klägerin durch die schriftliche Weisung nicht rechtswidrig verlangt worden, 15 Minuten vor dem Schichtbeginn anwesend zu sein. Die Weisung enthalte keine zeitliche Vorgabe. Sie sei auch nicht mündlich ergänzt worden. Die Aussage des Vorgesetzten der Klägerin sei ein erneuter Hinweis darauf, dass die
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ließ die Berufung nicht zu. Das verwaltungsgerichtliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Der Klägerin sei nicht rechtswidrig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)
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