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Wer als Arzt seine Angestellten sexuell missbraucht hat, ist unwürdig, seinen Beruf auszuüben und erhält seine Approbation nicht zurück. Dies entschied das Verwaltungsgericht Karlsruhe.
Der Frauenarzt wurde im Jahr 2000 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen und Jugendlichen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, weil er sich unter anderem an seiner 15-jährigen Aushilfsangestellten, der er einen Ausbildungsplatz versprochen hatte, in der Arztpraxis mehrfach sexuell vergriffen hatte.
Das Strafgericht verbot ihm außerdem für vier Jahre Minderjährige zu behandeln, auszubilden oder zu beschäftigen. Nach Rechtskraft des Urteils widerrief das Regierungspräsidium Stuttgart die Approbation als Frauenarzt. Die hiergegen erhobene Klage des Frauenarztes blieb 2003 vor dem Verwaltungsgericht und 2004 vor dem Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg. Nach Verbüßung der Freiheitsstrafe beantragte der Frauenarzt, der die Straftaten zuvor immer bestritten hatte, noch 2004 die Wiedererteilung der Approbation. Er machte geltend, er habe seine Strafe verbüßt und bereue seine Taten. Das zuständige Regierungspräsidium Stuttgart lehnte jedoch ab, weil es ihn für unwürdig hielt, den Arztberuf auszuüben.
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts folgte dem Regierungspräsidium Stuttgart und wies die Klage ab. Dem Kläger fehle es sowohl an der Würdigkeit als auch an der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufes, heißt es in den Entscheidungsgründen. Unwürdig sei er, weil er wegen seiner Sexualstraftaten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitze, das für die Ausübung des Arztberufs unabdingbar nötig sei. Er habe seine Autorität als Arzt und Ausbilder bedenkenlos missbraucht, um ein junges, unerfahrenes Mädchen in seiner Praxis dazu zu überreden, sexuelle Handlungen zu dulden. Damit habe er sowohl sein eigenes berufsbezogenes Ansehen zerstört als auch das der Ärzteschaft insgesamt, deren Ethos es verbiete, Menschen Schaden zuzufügen.
Allein dadurch, dass er die Freiheitsstrafe verbüßt habe und das zeitlich befristete Berufsverbot abgelaufen sei, erlange er die Würdigkeit nicht zurück, so die 1. Kammer weiter. Darüber hinaus sei der Kläger auch unzuverlässig, da die bekundete Reue nicht überzeugend erscheine. Auch sein fortgeschrittenes Alter gebiete es nicht, dem Kläger die Approbation vorzeitig wiederzuerteilen, selbst wenn er später möglicherweise wegen seines Alters nicht mehr als Kassenarzt zugelassen werden könne. Für jüngere und ältere Ärzte gelte insoweit kein anderer Maßstab.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.04.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Karlsruhe vom 12.04.2006
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Dokument-Nr. 2220
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